đŸ‡©đŸ‡Ș UnionsbĂŒrger mit Wohnsitz in Italien

Wahl der an Italien zugeschriebenen Vertreter des EuropĂ€ischen Parlaments, seitens der in Italien AnsĂ€ssigen UnionsbĂŒrger

AnlĂ€sslich der nĂ€chsten zwischen dem. 6. Juni und 9. Juni 2024 stattfindenden Wahl zum EuropĂ€ischen Parlament, erhalten auch die BĂŒrger anderer LĂ€nder der EuropĂ€ischen Union die Möglichkeit, in Italien fĂŒr die an Italien zugeschriebenen Vertreter zu wĂ€hlen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bei dem fĂŒr ihren Wohnsitz zustĂ€ndigen BĂŒrgermeister stellen.

Der Antrag – das Formular ist bei der Gemeinde zugĂ€nglich oder im Internet unter erhĂ€ltlich ‐ muss vor dem 11 Marsch 2024 eingereicht werden oder per Einschreiben bei der zustĂ€ndigen Gemeinde eingegangen sein.

Im ersten Fall, kann das Unterzeichen des Antrages unter Beisein eines zustÀndigen Beamten ohne Beglaubigung gestellt werden. Wird der Antrag jedoch auf dem Postweg zugestellt, muss ihm eine unbeglaubigte Fotokopie des Personalausweises beigelegt werden (Art. 38, Absatz 3 DPR 28/12/2000 n. 445).


Im Antrag ist außer Nach‐und Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum folgendes anzugeben:

  • Die Absicht, das Wahlrecht ausschließlich in Italien auszuĂŒben;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Wohnsitzadresse sowohl in Italien als auch im Herkunftsland;
  • Der Besitz der WĂ€hlerschaft im Herkunftsland,
  • Der Nachweis, dass keine gerichtlichen Maßnahmen anhĂ€ngig sind, die im Herkunftsland zu einem Verlust der Wahlberechtigung fĂŒhren können.

Die GemeindeÀmter werden in kurzer Zeit die Ergebnisse des Antrages mitteilen; wird der Antrag akzeptiert, so wird dem Antragsteller sowohl ein Wahlausweis, als auch die Adresse des Wahllokals erhalten, wo er wÀhlen kann.